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Kein Entzug des Rechts auf Hausgeld allein zur Einbringlichmachung der Geldbuße

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2014/33JSt 2014, 165 Heft 2 v. 1.9.2014

StVG § 107 Abs 1 Z 10, StVG § 109 Z 3, StVG § 109 Z 4

Das subjektiv-öffentliche Recht auf Hausgeld darf nur strafweise entzogen werden und nicht allein zur Sicherung der Einbringlichmachung der Geldbuße.

LG Innsbruck, 16.05.2014, 22 Bl 36/14f

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