StVG § 147, StVG § 120
Die Versagung eines Ausganges ist gerechtfertigt, wenn aufgrund eines aufrechten Schubhaftbescheides und eines Aufenthaltsverbotes zu befürchten steht, der Strafgefangene werde sich der weiteren Anhaltung entziehen.
StVG § 147, StVG § 120
Die Versagung eines Ausganges ist gerechtfertigt, wenn aufgrund eines aufrechten Schubhaftbescheides und eines Aufenthaltsverbotes zu befürchten steht, der Strafgefangene werde sich der weiteren Anhaltung entziehen.