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Bei schlichten Tätigkeitsdelikten ist ein „Erfolgs“ eintritt im Inland iSd § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB nicht möglich

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/2JSt 2014, 69 Heft 1 v. 1.5.2014

StGB § 67 Abs 2

Bei schlichten Tätigkeitsdelikten – bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt – scheidet ein „Erfolgs“eintritt im Inland im Sinn des § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB schon begrifflich aus.

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