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Digitale vaginale Selbstpenetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/1JSt 2014, 69 Heft 1 v. 1.5.2014

StGB § 206 Abs 2

Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vaginalpenetration entspricht auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der „dem Beischlaf gleichzusetzenden“ geschlechtlichen Handlung.

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