StVG § 124 Abs 1
Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einzelunterbringung während der Nacht besteht nur, wenn eine solche im Rahmen der bestehenden Einrichtungen der Justizanstalt und ihrer organisatorischen Möglichkeiten durchgeführt werden kann.
LG Graz, 10.02.2014, 1 Bl 9/14y