1. Mag man über die Motivation des Obersten Gerichtshofs zur Verstärkung des Grundrechtsschutzes innerhalb des letzten Jahrzehnts auch unterschiedlicher Auffassung sein, so ist doch eindeutig erkennbar, dass hier ein Aufbruch passiert ist. Die Aufgabe der Strafverteidigung ist es - neben einer kritischen Hinterfragung noch offener Problembereiche - diese Entwicklungen nachzuvollziehen und für den Mandanten nutzbar zu machen.