Grundrechte sind ihrem klassischen Verständnis zufolge (Abwehr-)Rechte des Einzelnen gegen den Staat. Anlassbezogen interessieren nur die "justiziellen Rechte", die etwa die Art 47 bis 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1) umschreiben. Die Diskussion, ob der Grundrechtsschutz von den ordentlichen Gerichten ausreichend gewährt wird, oder ob es dazu einer Individualbeschwerde an den VfGH bedarf, wird andernorts kompetent geführt2) und soll hier ebenfalls ausgeklammert werden. Im Folgenden wird lediglich versucht, beispielhaft Fälle aufzuzeigen, in welchen das Strafprozessrecht als "lebendiges Verfassungsrecht" der Staatsanwaltschaft die Wahrung von Grundrechten zur besonderen Aufgabe macht. Gefordert ist die Staatsanwaltschaft vor allem im Ermittlungsverfahren, dessen Leiterin sie ist.