Als erste im Panel möchte ich mich in einem kurzen Statement über den Schutz vor Grundrechtsverletzungen bereits im Vorverfahren auseinandersetzen. Neben der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte werden die Grundrechte im Strafverfahren - unter anderem - ebenso durch die Grundrechtscharta der EU geschützt. Die EU-Grundrechtscharta besagt unter Artikel 48 "Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte" in Abs 2: "Jeder angeklagten Person wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet". In den Erläuterungen zu Artikel 48 ist ausgeführt, dass diese Bestimmung Artikel 6 Abs 2 und 3 EMRK entspricht, wobei Artikel 52 Abs 3 festhält, dass das in Artikel 48 Abs 2 verbriefte Recht dieselbe Bedeutung und Tragweite wie das durch die EMRK garantierte Recht hat.