Seit jeher ist es ein äußerst heikles Kapitel des (nicht nur) österreichischen Strafverfahrensrechts, ob Beweise, die faktisch existieren, in der Folge im Verfahren nicht verwertet werden sollen/dürfen, weil ihnen ein rechtlicher "Makel" anhaftet. Derartige so genannte "Beweisverwertungsverbote" verbieten folglich die Nutzung eines Beweismittels aus rechtlichen Gründen. Für Richter ist dies grundsätzlich eine schwierige Aufgabe, weil sie "unter Umständen […] sehenden Auges eine unrichtige Entscheidung zu fällen" haben7). Andererseits ist es genauso aus Sicht der Verteidigung unerträglich, wenn der Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung auch dazu führt, dass Beweise unter Umgehung rechtlicher Bestimmungen erhoben oder gar erst geschaffen werden, weil dies an der Rechtsstaatlichkeit eines derart geführten Verfahrens zweifeln lässt. Ratz hat diesen Zwiespalt aus Sicht eines Höchstrichters einmal unter Berufung auf Platzgummer so ausgedrückt: "Man kann sich in der Tat fragen, ob es für die Rechtskultur wirklich förderlich ist, wenn der Staat neben der Peinlichkeit einer Rechtsverletzung durch seine Organe nun auch noch bei der Verwirklichung des materiellen Strafrechts versagen soll"8). Der Strafverteidiger hat es da um vieles leichter, weil dieser nur seinem Mandanten verpflichtet ist und diesem daher die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs kein Anliegen sein muss, die Verurteilung seines Mandanten auf der Basis gesetzwidriger Methoden der Strafverfolgungsorgane hingegen sehr wohl. Für den Strafverteidiger stellt sich nur die Frage, ob es der Rechtskultur nicht noch abträglicher ist, wenn der Rechtsstaat eine Verurteilung (nur) durch gesetzwidriges Vorgehen erzielen kann und ob das den Preis der Verwirklichung des materiellen Strafrechts wirklich wert ist.