Das Schweizerische Bundesgericht hat im Zusammenhang mit rechtswidrig erlangten Beweisen problematische Kriterien zur Abwägung des Individualinteresses des Betroffenen versus das Interesse des Staates an der Tataufklärung entwickelt: je schwerer die zu beurteilende Tat, umso eher soll das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt, überwiegen.