In seiner Tübinger Antrittsvorlesung im Jahr 1902 vertrat Beling noch die Auffassung, dass der Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschungspflicht den Staat dazu berechtige, den Sachverhalt mit allen verfügbaren Mitteln zu erforschen. Beweis verbote seinen lediglich "selbstgeschaffene Hemmnisse" einer ansonsten allumfassenden Erforschungskompetenz des Staates1).