A. Einleitung
Kürzlich hat das EP die RL über die Rechte auf Dolmetschleistungen und auf Übersetzungen in Strafverfahren in erster Lesung angenommen1; die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art 294 AEUV) nun noch erforderliche Billigung durch den Rat (Justiz und Inneres) ist für dessen Tagung im Oktober 2010 zu erwarten, zumal die qualifizierte Mehrheit der MS bereits gegeben ist2. Mit dieser RL werden Mindestverfahrensrechte für verdächtige oder beschuldigte Personen, die weder die Sprache des Verfahrens verstehen noch diese sprechen können, festgelegt und einheitliche europäische Standards für den Umfang der (mündlichen) Dolmetschleistungen und (schriftlichen) Übersetzungen in Strafverfahren vorgesehen.