§ 54a StVG
Der Untergebrachte beschwert sich gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters, ihm den Ankauf des Sachbuches "Die Erlösung" zu Weiter- und Fortbildung aus der Rücklage zu genehmigen. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
Der Untergebrachte wurde wegen schwerer Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer 3 ½ jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, gleichzeitig wurde die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Schon während des Strafverfahrens nahm er in der JA und dann im Maßnahmenvollzug der JA an einer psychotherapeutischen Kurzzeitbehandlung, an einer Basisgruppe für den Maßnahmenvollzug und an einer therapeutischen Gruppe "Therapietraining" teil. Aktuell nimmt er an einer Gewalttherapiegruppe teil. Aus Anlass des Überprüfungsverfahrens durch das Landesgericht als Vollzugsgericht nach § 25 Abs 3 StGB konstatierten der Psychiatrische und Psychologische Dienst der Justizanstalt eine Nachreifung beim Untergebrachten, da die in Anspruch genommenen Therapien einen Zuwachs an Einsicht in die zugrunde liegende sexuelle Neigung und der damit verbundenen Verhaltensänderungen zeigen würden; eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme würde allerdings wegen dem Fortbestand der Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht befürwortet werden. Nach der Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter im Strafvollzug sind nach Auswertung der aktuellen Stellungnahmen noch keine hinreichenden Entwicklungen zu ersehen, die derzeit eine Abnahme der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit nahe legen.