§ 40 StVG
Der Untergebrachte bekämpft die Unterbringung in einem Haftraum mit der Größe von 20,33 m2 zusammen mit drei weiteren Insassen als nicht gesetzeskonform. Der Beschwerde wurde Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen: