I. Sachverhalt1)
Gegen den Angeklagten J. als Antragsgegner wurde ein Antrag des minderjährigen Kindes seiner ehemaligen Partnerin auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt. In der mündlichen Verhandlung stellte er den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er als Vater der Antragstellerin auszuschließen war. Diesem Antrag wurde stattgegeben und ein Termin beim Sachverständigen angesetzt. Am Vorabend dieses Termins fuhr J. mit zwei Bekannten von U. nach L. Es wurde Alkohol konsumiert, und die Bekannten übernachteten in der Wohnung des J. Am nächsten Morgen - J. schlief noch - nahm einer der Bekannten, der dem J. optisch ähnlich sieht, unter Verwendung von dessen Führerschein als Ausweisdokument an seiner Stelle den Termin beim Sachverständigen wahr und gab dort eine Blutprobe ab. Der Vaterschaftstest lieferte demnach ein (falsches) negatives Ergebnis. Als Zweifel an der Echtheit des Testergebnisses aufkamen, gab J. zunächst (durch seinen Rechtsanwalt) an, er habe den Bekannten zum Sachverständigentermin geschickt, weil er selbst noch zu betrunken war. Später relativierte er seine diesbezügliche Aussage dahingehend, dass er erst im Nachhinein von der Terminwahrnahme durch den Bekannten erfahren habe. Eine erneute Blutprobe ergab schließlich, dass die Vaterschaft des J. praktisch erwiesen ist. Der Familienrichter übermittelte den Akt in der Folge der StA zur Prüfung strafbaren Verhaltens.