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Opferrechte und Opferschutz im Auslieferungsverfahren

Wissenschaftliche AbhandlungenKlaus SchwaighoferJSt 2010, 27 Heft 1 v. 1.1.2010

I. Allgemeines

1. Sinn und Wert des Opferschutzes

Opfer von Straftaten sind vielfältig belastet: Sie haben häufig einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten oder sind am Körper verletzt worden und können daraus einen privatrechtlichen Anspruch ableiten. Aber die Folgen von Straftaten reichen wesentlich weiter: Opfer sind oft lange Zeit traumatisiert und leiden an schweren behandlungsbedürftigen Krankheiten (zB posttraumatische Belastungsstörungen). Diese Belastungen treten freilich nicht nur bei Opfern auf, die als unmittelbar Geschädigte privatrechtliche Ansprüche aus der Tat haben. Wer einem Mordversuch oder Raubversuch oder Vergewaltigungsversuch knapp unverletzt entronnen ist, ist in aller Regel ebenfalls stark traumatisiert. Gleiches gilt für nahe Angehörige von Personen, die durch eine Straftat getötet wurden1)1)Siehe etwa Jesionek, Das Verbrechensopfer als Prozesspartei, 33. Ottensteiner Seminar 2005, 45 ff; Fuchs, Die strafprozessuale Stellung des Verbrechensopfers und die Durchsetzung seiner Ersatzansprüche im Strafverfahren, Gutachten zum 13. ÖJT 1997, Bd IV/1, 87 ff; Eder-Rieder, Der Opferschutz (1998) 5 ff..

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