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Von Rügen und Anträgen*)*)Der Text basiert auf einem am 29. Jänner 2010 in Graz gehaltenen Vortrag. Der Verteidiger als Beistand des Gerichts

Wissenschaftliche AbhandlungenAlexander TipoldJSt 2010, 19 Heft 1 v. 1.1.2010

I. Einleitung

Gemäß § 57 Abs 1 StPO steht der Verteidiger dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Dies entspricht der Aufgabenbeschreibung in der Lehre, die den Verteidiger als Beistand des Beschuldigten ansieht1)1)Siehe etwa Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens8, 61. Der Gesetzgeber folgte hier der Lehre (EBRV 25 BlgNR 22. GP 82 f); vor der Strafprozessreform 2004 gab es keine § 57 StPO idgF entsprechende Bestimmung.. Bertel/Venier2)2)Strafprozessrecht3 Rz 136. heben hervor, dass der unerfahrene Beschuldigte ohne einen guten Verteidiger oft hilflos ist; der Verteidiger könne dem Beschuldigten Mut machen und ihn veranlassen, entlastende Umstände vorzubringen, an die der Beschuldigte gar nicht gedacht hätte. Gelegentlich wird der Verteidiger auch als Organ der Rechtspflege bezeichnet, der als solches an der Gewinnung eines richtigen Urteils mitzuwirken hat3)3)So Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens8, 61.. Aber hier wird sofort darauf hingewiesen, dass er ausschließlich die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat und nicht zur Objektivität verpflichtet ist. Er ist offenkundig nicht zur Unterstützung des Gerichts berufen, sondern zur Hilfeleistung seines Klienten4)4)S. Mayer, Kommentar 148..

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