Zunehmend machen nationale Gerichte von der Möglichkeit Gebrauch, Fragen der Auslegung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RB-EHB) 1 im Wege der Vorabentscheidung an den EuGH heranzutragen. Attraktiv geworden ist dies vor allem durch die deutlich kürzere Entscheidungsfrist des EuGH, die durch das seit 1.3.2008 geltende Eilverfahren möglich ist, das bei Fragen nach Titel IV EGV oder Titel VI EUV zur Anwendung kommt (vgl auch Art 267 Abs 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU2). So hat der EuGH in einem Fall binnen 40 Tagen ab Einlangen des Ersuchens seine Entscheidung getroffen! Bisher sind fünf Vorabentscheidungen begehrt worden, in vier davon hat der EuGH bereits entschieden.