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Behandlung von Sexualdelinquenten: Notwendige (Therapie-) Weisungen und ihre Kosten aus kriminalpolitischer Sicht

Wissenschaftliche AbhandlungenAnnegret Enzi,JSt 2009, 22 Heft 1 v. 1.1.2009

I. Wesen und Zweck von Weisungen

Weisungen sind - wie auch die Bewährungshilfe - Sanktionsergänzungen nicht pönalen Charakters, die auf die spezialpräventive Beeinflussung des Verurteilten abzielen. Sie dienen der Bekämpfung von Risikofaktoren in seinem Umfeld und sollen so seiner zukünftigen Delinquenz entgegenwirken. Sie kommen zur Anwendung11Um den Rahmen des Beitrags nicht zu sprengen, wird auf Ausführungen zum (beschränkten) Anwendungsbereich von Weisungen als gelinderes Mittel zur Vermeidung der Untersuchungshaft nach § 173 Abs 5 Z 4 StPO sowie bei diversionellenErledigungen gem § 203 Abs 2 StPO verzichtet., wenn die Hauptsanktion (Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentzug verbundene vorbeugende Maßnahme) bedingt nachgesehen wird, im Zuge der bedingten Entlassung aus dem Normal- bzw Maßnahmenvollzug oder (allenfalls) beim Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG. Hinsichtlich der Indikation von Weisungen werden die Anlasstat, aber auch die Persönlichkeit, das Vorleben und in besonderem Ausmaß das soziale Umfeld des Betroffenen berücksichtigt22So auch Schroll in WK2 § 50 Rz 1 ff..

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