In seinen an das LG K gerichteten Beschwerden lehnt der Untergebrachte den syrischen Psychiater, dem er angeblich vorgeführt wurde, ab, weil dieser nicht Deutsch spreche, voreingenommen, befangen, ohne Kultur, Klasse, Sitte und Stil sei, beantragt weiters die Aufhebung der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB und möchte in eine andere JA verlegt werden. Der Beschwerdeführer konkretisiert sein Vorbringen (in einer Eingabe vom 21.4.2008) dahingehend, dass er seit seiner Einweisung in die JA St vielfach Ansuchen, Beschwerden und Anzeigen eingebracht hätte, auf die es keine Reaktion gab, außerdem solle X, der ihm im Wege stehe, und mit dem es nicht einfach sei, ein Gespräch zu führen "weggebracht" werden, beantragt neuerlich die Aufhebung des Maßnahmenvollzugs und hält sein Verlegungsansuchen in eine andere JA aufrecht. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: