I. Wesen und Zweck von Weisungen
Weisungen sind - wie auch die Bewährungshilfe - Sanktionsergänzungen nicht pönalen Charakters, die auf die spezialpräventive Beeinflussung des Verurteilten abzielen. Sie dienen der Bekämpfung von Risikofaktoren in seinem Umfeld und sollen so seiner zukünftigen Delinquenz entgegenwirken. Sie kommen zur Anwendung1, wenn die Hauptsanktion (Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentzug verbundene vorbeugende Maßnahme) bedingt nachgesehen wird, im Zuge der bedingten Entlassung aus dem Normal- bzw Maßnahmenvollzug oder (allenfalls) beim Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs 1 JGG. Hinsichtlich der Indikation von Weisungen werden die Anlasstat, aber auch die Persönlichkeit, das Vorleben und in besonderem Ausmaß das soziale Umfeld des Betroffenen berücksichtigt2.