Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass er nach Rückkehr von einem Ausgang innerhalb von zwei Stunden drei Mal einer Alkoholkontrolle sich hätte unterziehen müssen, welche Vorgangsweise eine schikanöse Behandlung durch einen Justizwachebeamten darstelle. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: