Mit Schreiben richtete der ehemalige Strafgefangene eine Beschwerde an die Vollzugskammer, die mangels Parteistellung des ehemaligen Insassen als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil nach den §§ 119, 120 StVG ausdrücklich nur Strafgefangenen ein Beschwerderecht in Bezug auf den Strafvollzug zukommt.
OLG Wien 25.04.2008, 2 Vk 53/08