Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass seinem Ansuchen, ihm einen Ausgang gemäß § 147 StVG zu gewähren, nicht stattgegeben worden sei, obwohl er ein Vorstellungsgespräch bei einer Arbeitsstelle und eine Wohnungssuche geplant habe und seine Entlassung unmittelbar bevor
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stehe. Der vom Beschwerdeführer begehrte Ausgang wurde vom Leiter der JA St wegen Missbrauchsgefahr nicht bewilligt. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben: