Der Strafgefangene beschwert sich darüber, am 08.05.2008 eine von einem Justizwachebeamten bereits geöffnete Briefsendung der Stadt Wien MA 6 erhalten zu haben und vertritt dazu den Standpunkt, dass es sich hiebei um eine Briefsendung einer öffentlichen Stelle handle, die gesetzlich der Überwachung entzogen sei. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: