Das Recht des Angeklagten auf Gehör und persönliche Anwesenheit vor Gericht (Art 6 Abs 3 lit c EMRK) ist ein zentrales Element des Rechts auf ein faires Verfahren. Soweit nationale Strafverfahrensordnungen die Möglichkeit zu Verhandlung und Urteil in Abwesenheit vorsehen, ist das Spannungsverhältnis zum Recht auf Gehör und Anwesenheit offensichtlich.