§ 24 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Ablehnung seines Ansuchens, ihm einen Internetzugang zu gewähren. Er verweist dabei auf die Meinungs- und Informationsfreiheit des Artikel 13 StGG. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
Gemäß § 24 Abs 1 StVG sind einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren. Gemäß Abs 3 Z 3 leg.cit. fällt darunter auch die Benutzung eigener Fernseh- oder Radiogeräte sowie sonstiger technischer Geräte. Fällt somit die Gewährung eines PC's in die Kompetenz des Anstaltsleiters, ist diese betreffend "Ausgabe von PC's samt Zubehör" insofern durch einen Erlass des Bundesministeriums für Justiz (vom 13.6.2003, GZ 44001/4 - V.3/2003) eingeschränkt, als die Übertragung von Daten oder der Zugang zu Datenübertragungseinrichtungen den Insassen nicht gestattet werden darf. Vermeint der Beschwerdeführer, er werde in seinem Recht auf Informationsfreiheit eingeschränkt, wenn ihm der Zugang zum Internet nicht gewährt werde, verkennt er, dass dem Wesen des Strafvollzuges die Abschließung des Strafgefangenen und der aus der Anhaltung in einer Anstalt folgende weitgehende Verlust der Freizügigkeit, verbunden mit dem Verbot beliebigem Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt zu haben, immanent ist, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste.