§ 120 Abs 2 StVG
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Visitierung in der Wäscherei der JA H am 8.3.2006 von seiner Arbeit abgelöst, weil Suchtgift und ein nachgemachter Schlüssel aufgefunden wurden. Da ihm diese Ablöse von seinem Arbeitsplatz als ungerecht erschien, erhob er dagegen am 20.3.2006 Beschwerde, da ihm kein Fehlverhalten nachgewiesen werden könne. Die Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen: