§ 47 StVG
In seiner Beschwerde bringt der Strafgefangene im Wesentlichen vor, er sei, ebenso wie weitere Insassen nach Auffindung von Suchtgift in der Wäscherei von seiner Arbeit, ungeachtet der Tatsache, stets gut gearbeitet zu haben, abgelöst worden und sei nicht bereit, für das Fehlverhalten anderer zu büßen. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: