§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Bezog sich der abgewiesene Beweisantrag auf Umstände, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung geeignet waren, den Ausspruch über die Schuldfrage zu beeinflussen, ist der Antrag steller durch dessen Abweisung in seinen prozessualen Rechten verletzt.