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Kompetenz zur Entscheidung über die Voraussetzungen für die Änderung des anzuwendenden Strafsatzes durch § 5 Z 2 bis 5 JGG oder § 36 StGB

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2006/2JSt 2006, 28 Heft 1 v. 1.1.2006

§ 5 JGG; § 36 StGB

§ 312 StPO; § 313 StPO; § 314 StPO; § 338 StPO; § 345 Abs 1 Z 11 StPO; § 281 Abs 1 Z 5 StPO; § 281 Abs 1 Z 5a StPO

Ob die Voraussetzungen für die Änderung des anzuwendenden Strafsatzes durch § 5 Z 2 bis 5 JGG oder § 36 StGB wegen Tatbegehung als Jugendlicher oder als junger Erwachsener vorliegen, ist vom SchwurGH gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden. Das Ergebnis ist im U zu begründen und kann aus der Z 13 erster Fall des § 345 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO angefochten werden.

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