I. Einleitung
Nach dem Grundgedanken des StGB 1975 sollen kurze Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten die Ausnahme sein, weil sie den Bestraften idR nicht positiv beeinflussen, wohl aber entsozialisieren können1. Die Gesetzesmaterialien berufen sich ausdrücklich auf die "seit der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts in einer kaum noch übersehbaren Literatur" immer wieder geäußerte Ansicht von der Schädlichkeit kurzer Freiheitsstrafen 2. Dieses Dogma von der Schädlichkeit kurzer Freiheitsstrafen wird im Wesentlichen durch § 37 StGB umgesetzt, wonach bei Vorliegen der spezial- und generalpräventiven Voraussetzungen statt einer kurzen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist. Durch die Einführung teilbedingter Freiheitsstrafen (§ 43a Abs 3, 4 StGB) im Jahre 19883wurde das Dogma zwar gelockert, weil diese Sanktionsmodifikation die Vollziehung eines geringen Teils einer Freiheitsstrafe ermöglicht, um den Täter vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und so überwiegend kurze Freiheitsstrafteile vollstreckt werden. Durch die Beschränkung der teilbedingten Nachsicht des Strafvollzugs auf Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten wurde aber prinzipiell am Gedanken der Schädlichkeit kurzer Freiheitsstrafen festgehalten.