§§ 90b 96 StVG
Der Untergebrachte hat einen verschlossenen Brief an die "Caritas-Socialis" abgesendet, der von der Anstaltsleiterin geöffnet wurde. Die Anstaltsleiterin stützte sich darauf, dass auf der Website der "Caritas-Socialis" kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass es sich um eine Vereinigung oder Einrichtung gemäß § 90b Abs 6 Z 2 StVG handle. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nicht Folge gegeben.