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§ 120 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2006/2JSt-StVG 2006, 25 Heft 1 v. 1.1.2006

§ 120 StVG

Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass "die Hafträume im Konvent mit Kalkfarbe geweißt seien; wenn dies laut Bauordnung verboten sei, handle es sich um eine vorsätzliche Gesundheitsgefährdung". Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen:

Bei der Behauptung, die Verwendung einer Kalkfarbe verstoße gegen ein gesetzliches Verbot, ist gemäß § 120 StVG zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen ein ein subjektiv-öffentliches Recht verletztendes Verhalten des Anstaltsleiters bekämpft. Dies ist anhand der jeweiligen Bestimmungen des StVG zu klären; gemäß § 40 Abs 1 erster und letzter Satz StVG sind subjektiv-öffentliche Rechte dahin eingeräumt, dass die Strafgefangenen in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftzug und genügendem Tageslicht unterzubringen sind, sowie die Hafträume gut zu lüften und in der Jahreszeit entsprechend zu beheizen sind (Drexler StVG § 40 Rz 1). Eine Verletzung dieser subjektiv-öffentlichen Rechte wird nicht behauptet, der Beschwerdeführer strebt nach dem Inhalt seines Vorbringens eine Abklärung der Frage an, ob durch die Verwendung von Kalkfarbe Vorschriften laut Bauordnung verletzt worden seien. Abgesehen davon, dass eine Beschwerde nach § 120 StVG nicht die Herbeiführung genereller Anordnungen für den Strafvollzug zum Gegenstand hat (Drexler StVG § 120 Rz 5), behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal eine Gesundheitsgefährdung seiner Person durch Aufenthalt in einem nicht dem StVG entsprechenden Haftraum, abgesehen davon ist er im Neubau untergebracht. Spekulative Erwägungen über die Einhaltung baugesetzlicher Vorschriften reichen iSd § 120 Abs 1 letzten Satz StVG nicht aus, um ein seine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzendes Verhalten zu indizieren. Mangels behaupteter Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes war auch die Beschwerde insoweit erfolglos.

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