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Die geplante ,,Stalking"-Bestimmung des § 107a StGB

Wissenschaftliche AbhandlungenIngrid MitgutschJSt 2006, 11 Heft 1 v. 1.1.2006

I. Einleitung

Stalking, dh die fortgesetzte Verfolgung, Belästigung und Bedrohung einer anderen Person gegen deren Willen 11Vgl BRDrucks 15/5410, 1. , ist in den letzten Jahren nicht nur im Zusammenhang mit von Fans und aufdringlicher Presse verfolgten Prominenten vermehrt ins Blickfeld der öffentlichen Meinung geraten. Vielmehr wurden immer wieder Fälle bekannt, in denen ganz normale Durchschnittsbürger durch permanente Bedrängung massiv in ihrer Lebensführung beeinträchtigt wurden. Oft handelt es sich beim Phänomen Stalking um den Ausfluss einer bereits bestehenden, gestörten Täter-Opfer-Beziehung, doch treten immer wieder Fälle auf, in denen der Stalker eine dem Opfer lediglich flüchtig bekannte, wenn nicht gar völlig fremde Person ist22Die verschiedenen kriminologischen Erscheinungsformen des Stalking sowie die Einteilung in verschiedene Tätertypen schildern Löbmann, Stalking, MSchrKrim 2002, 25 ff; Velten, Stalking,JSt 2003, 160 f sowie Drawe/Oetken, Stalking - eine Herausforderung für die Sozialarbeit (2005) 27 ff und 139 ff.. In Bezug auf die Schwere der Tatbegehung unterscheidet man schweres gewalttätiges Stalking, bei dem der Täter sein Opfer oder ihm nahe stehende Personen beschimpft, bedroht oder gar tätlich angreift, und mildes Stalking, das sich in steter unerwünschter Kontaktaufnahme und/oder Verfolgung erschöpft33Vgl Löbmann, MSchrKrim 2002, 25 f; Velten, JSt 2003, 160..

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