Ein Freigänger, der entgegen dem mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrag seinen Arbeitsplatz zwei Mal, wenn auch kurzfristig, verlässt, begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 1 StVG, wenn dies durch den Arbeitgeber genehmigt worden ist.
OLG Wien 17. Oktober 2002 1 Vk 27/02