Gemäß § 120 Abs 2 StVG können Beschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters spätestens am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdepunkt bekannt gegeben worden ist. Die Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festgesetzten Tageszeit mündlich bei dem hierfür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen. Verspätet eingebrachte Beschwerden sind zurückzuweisen.
OLG Wien 31. Oktober 2002 1 Vk 32/02