Der Umstand, dass ein Strafgefangener die (wenn auch vom ihm nicht verschuldete) Beschädigung der WC-Lampenabdeckung seines Haftraumes vorsätzlich nicht gemeldet hat, stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 6 u 7 StVG iVm § 26 Abs 2 StVG dar, was die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Form einer Geldbuße berechtigte.
OLG Wien 17. Oktober 2002 1 Vk 26/02