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§§ 35, 107 Abs 1 Z 6 u 7, 107 Abs 2 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2003/10JSt-StVG 2003, 94 Heft 3 v. 1.5.2003

Der Umstand, dass ein Strafgefangener die (wenn auch vom ihm nicht verschuldete) Beschädigung der WC-Lampenabdeckung seines Haftraumes vorsätzlich nicht gemeldet hat, stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 6 u 7 StVG iVm § 26 Abs 2 StVG dar, was die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Form einer Geldbuße berechtigte.

OLG Wien 17. Oktober 2002 1 Vk 26/02

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