Die Verdünnung einer Harnprobe durch Verwässerung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 StVG iVm § 107 Abs 1 Z 7 StVG dar. Die ausgesprochene Abmahnung und der Entzug von Vollzugslockerungen (Ausgängen) waren daher berechtigt.
OLG Wien 6. Dezember 2002 1 Vk 25/02