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§§ 26, 107 Abs 1 Z 10, 108 Abs 2 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2003/9JSt-StVG 2003, 94 Heft 3 v. 1.5.2003

Die Verdünnung einer Harnprobe durch Verwässerung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26 StVG iVm § 107 Abs 1 Z 7 StVG dar. Die ausgesprochene Abmahnung und der Entzug von Vollzugslockerungen (Ausgängen) waren daher berechtigt.

OLG Wien 6. Dezember 2002 1 Vk 25/02

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