3. Schutz vor Datenweitergabe
a) Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
Gem § 45 Abs 2 StPO hat der Verteidiger grundsätzlich das Recht zur Akteneinsicht; gleiches gilt für den Beschuldigten, wenn er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist. Darin kann insofern eine Gefahr für den Zeugen liegen, als der Beschuldigte selbst bzw vermittelt durch seinen Verteidiger durch die Akteneinsicht jene Informationen erhält, auf die er bzw sein Umfeld angewiesen sind, um auf den Zeugen einwirken zu können. Denn durch die Einsicht in die Akten erlangt der Beschuldigte Kenntnis von jenen Personen, die gegen ihn aussagen. Finden sich im Akt auch noch die persönlichen Daten dieser Zeugen, ist der Beschuldigte imstande, gegen die Zeugen entsprechend vorzugehen. Sind dem Beschuldigten die potentiellen Belastungs-