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Rechtsbelehrung muss richtige Vorstellung von Rechtslage vermitteln; billigendes Inkaufnehmen ist für Eventualvorsatz nicht notwendig

RechtsprechungAlois Birklbauer, Lyane Sautner, Herbert WegscheiderJSt 2003, 29 Heft 1 v. 1.1.2003

§§ 321 ff StPO; § 5 Abs 1 1. HS StGB

Die Rechtsbelehrung hat eindeutig zu sein und den Geschworenen eine richtige Vorstellung von der für die Fragebeantwortung bedeutsamen Rechtslage zu vermitteln. Sie darf keine Aussage enthalten, welche aufgrund der den Laienrichtern damit vermittelten sprachlichen Bedeutung eine falsche Rechtsansicht nahe zu legen vermag.

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