§§ 321 ff StPO; § 5 Abs 1 1. HS StGB
Die Rechtsbelehrung hat eindeutig zu sein und den Geschworenen eine richtige Vorstellung von der für die Fragebeantwortung bedeutsamen Rechtslage zu vermitteln. Sie darf keine Aussage enthalten, welche aufgrund der den Laienrichtern damit vermittelten sprachlichen Bedeutung eine falsche Rechtsansicht nahe zu legen vermag.