Engerwitzdorf
§ 146 StGB
Beim Kauf von Bioprodukten sind für den Konsumenten nicht nur die im Urteil angeführten Kriterien des Geschmacks, der Inhaltsstoffe und des Fehlens agrarchemischer Rückstände maßgeblich, sondern er kann im Hinblick auf die von der zuständigen Behörde zahlreich und detailliert erlassenen Produktionsrichtlinien vom Erfordernis eines höheren sachlichen und personellen Aufwandes und damit von einer Rechtfertigung des gegenüber dem für konventionell erzeugte landwirtschaftliche Produkte höheren Marktpreises ausgehen. Für den Vermögensschaden beim Betrug ist daher entscheidend, dass der getäuschte Käufer ohne die (in der falschen Warenbezeichnung bestehende, verkehrsinadäquate) Täuschung den höheren Kaufpreis nicht bezahlt hätte.