Der Beitrag befasst sich mit dem Persönlichkeitsschutz im österreichischen Zivilrecht und nimmt als Ausgangspunkt § 16 ABGB, der als fundamentaler Anker für den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz gilt. Seine historische Entwicklung zeigt den Einfluss naturrechtlicher Ideen, die sich zunächst kaum durchsetzen konnten. Die Judikatur beruft sich erstmals in den 1970er-Jahren zum Schutz der Persönlichkeit auf § 16 ABGB, dessen Generalklausel durch zahlreiche einfachgesetzliche Bestimmungen, durch Grundrechtswertungen und durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung konkretisiert wird. Häufig kommt es dabei zu einem Spannungsverhältnis zwischen kollidierenden Grundrechten (zB Recht auf Ehre und Meinungsäußerungsfreiheit). Mit dem „Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz“ und dem Digital Services Act wurde der Persönlichkeitsschutz im digitalen Raum weiterentwickelt.

