Der Beitrag untersucht das Spannungsverhältnis zwischen Freiheitsrechten und paternalistischen Eingriffen des Staates. Anhand ausgewählter Judikatur des VfGH und des EGMR wird aufgezeigt, dass Grundrechtseingriffe, die auch dem Schutz der betroffenen Person vor sich selbst dienen, vielfach über den Gesundheitsschutz legitimiert werden. Während der reine Paternalismus überwiegend abzulehnen ist, erweist sich sogenannter „unreiner Paternalismus“, bei dem zugleich Gemeinwohlinteressen berührt sind, häufig als zulässig. Entscheidend bleibt stets die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die sicherstellt, dass Freiheitsbeschränkungen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Besondere Bedeutung kommt dabei Selbstbestimmungsdefiziten zu, etwa auch bei Kindern oder psychisch beeinträchtigten Personen, wo fürsorglicher oder weicher Paternalismus nicht nur zulässig, sondern teils sogar geboten sein kann.

