Die Ausübung der Prostitution in den eigenen Wohnräumlichkeiten von Sexarbeitern lässt sich nicht mit den landesrechtlichen Vorschriften vereinbaren. Im folgenden Beitrag wird untersucht, wie sich das ausnahmslose Verbot der Wohnungsprostitution zu den Schutzgütern aus Art 8 EMRK verhält. Gegenständlich sind dabei die Rechte auf Achtung der Wohnung und des Privatlebens.