Regelungsgegenstand des Bildungsverfassungsrechts sind Angelegenheiten, die durch Unterricht, Lehre oder Erziehung „Bildung“ realisieren sollen. Erweist es sich auch als eine eher „dornige“ Materie, ermöglicht eine Auseinandersetzung mit dem Bildungsverfassungsrecht eine gesamthafte, integrierende Behandlung aller auf die Realisierung von „Bildung“ gerichteten Angelegenheiten von der vorschulischen Erziehung im Kindergarten bis zur Volks-/Erwachsenen-/Weiterbildung.