Mit vorliegendem Beitrag soll die Rechtsnatur der Kundmachung von Amtsstunden und Zeiten für den Parteienverkehr iSd § 13 Abs 5 AVG untersucht und die in der Literatur uneinheitlich beantwortete Frage einer Klärung zugeführt werden, ob die kundgemachten Amtsstunden und Zeiten für den Parteienverkehr eine Verordnung oder demgegenüber eine generelle Weisung darstellen. Darüber hinaus wird auch beleuchtet, welche Rolle die in § 13 Abs 5 AVG normierte „Kundmachung“ bei dieser Einordnung spielt.