Der vorliegende Beitrag behandelt den verfassungsrechtlichen Rahmen für direkt-demokratische Instrumente. Dabei zeigt er, dass trotz der restriktiven Rsp des VfGH, insbesondere für die Landes- und Gemeindeebene verfassungsrechtliche Spielräume bestehen, die momentan durch die Landesgesetzgebung noch nicht zur Gänze ausgereizt werden. Zum Rechtsschutz vor dem VfGH wird vor allem iHa direkt-demokratische Verfahren, die vom Volk initiiert werden, die Differenzierung zwischen Akten, die der Anfechtung nach Art 141 B-VG unterliegen, und solchen, gegen die Beschwerde nach Art 144 B-VG erhoben werden kann, aufgezeigt und eine Alternative dazu diskutiert.

