Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, ob die österreichische Staatsbürgerschaft eine bundesverfassungsrechtlich zwingende Voraussetzung für die Wählbarkeit zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstands ist, oder ob die Länder aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Gemeindeorganisation selbst entscheiden dürfen, ob sie auch nicht-österreichischen Staatsangehörigen, insbesondere Unionsbürgerinnen und -bürgern, das passive Wahlrecht zu diesen Ämtern einräumen. Im Ergebnis schränkt Art 3 Abs 2 StGG den Spielraum der Länder bei der Ausgestaltung der Bürgermeister- und der Gemeindevorstandswahl ein: Nach dieser Bestimmung sind öffentliche Ämter, zu denen das Bürgermeisteramt und die Mitgliedschaft im Gemeindevorstand gezählt werden können, österreichischen Staatsangehörigen vorbehalten.

