In diesem Beitrag wird analysiert, ob Stellungnahmen der Länder, die außerhalb der IKL gefasst werden, als einheitliche Stellungnahmen der Länder im Sinne des Art 23d Abs 2 B-VG zu qualifizieren sind. Dazu werden die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Erstattung von einheitlichen Stellungnahmen der Länder analysiert. Zudem wird die gelebte Praxis zur Abgabe einheitlicher Stellungnahmen der Länder beleuchtet und deren rechtliche Zulässigkeit eingehend bewertet.

